Der ‚SimplyHeat GmbH‘ in Folge ‘SimplyHeat‘ oder Auftragnehmer genannt
Stand 1.9.2018
Alle Lieferungen und Leistungen von ‘SimplyHeat‘ (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von ‘SimplyHeat’ ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird. ‘SimplyHeat’ ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. ‘SimplyHeat’ erklärt ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der ‘SimplyHeat’ oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Soweit ‘SimplyHeat’ von Dritten bezogene Waren anbietet, kann ‘SimplyHeat’ vom Vertrag zurücktreten falls die Selbstbelieferung unverschuldet unterbleibt. Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, etc. angeführten Informationen über Leistungen der ‘SimplyHeat’ stellen keine Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von ‘SimplyHeat’ gleich welcher Art, auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von ‘SimplyHeat’ vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mitarbeiter von ‘SimplyHeat’ sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine abzugeben. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.
Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Basieren Angebote auf aktuellen US-Dollarkursen, ist SimplyHeat berechtigt, Kursanstiege weiter zu verrechnen. Diese Preisänderungsvorbehalte gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand, Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Installationsarbeiten und Einschulungen werden die jeweils gültigen Regiestundensätze von ‘SimplyHeat’ verrechnet. Bei einem Warenwert unter EUR 160,00 excl. MwSt. berechnet ‘SimplyHeat’ einen Mindestmengenzuschlag von EUR 18,00 zzgl. MwSt. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, SD-Karten, usw ) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen und sonstigen Leistungen. ‘SimplyHeat’ behält sich in jedem Fall eine Lieferfrist von 30 Tagen oder gemäß Lieferfristangabe am Angebot beginnend mit der Auftragsbestätigung vor. Von ‘SimplyHeat’ nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind, soweit dem Vertragspartner zumutbar, zulässig. Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der ‘SimplyHeat’, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen ‘SimplyHeat’ unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich ‘SimplyHeat’ in Verzug befindet. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart wird. Frachtkosten werden nicht vorgelegt. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Unabhängig vom Lieferort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Wien vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. ‘SimplyHeat’ haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten ‘SimplyHeat’ durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner ‘SimplyHeat’ schad- und klaglos. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Werktagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch die Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist per Einschreiben zu richten an: SimplyHeat GmbH, Einsiedlerplatz 15/1, A-1050 Wien. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Für Endverbraucher aus Deutschland und der Europäischen Union gelten Rechte, Gesetze und Bestimmungen des jeweiligen Landes. Widerrufsfristen
Regelung für die Schweiz
Rücksendung von Produkten
Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung der SimplyHeat GmbH und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt und unter Beilage einer Begründung, einer Rechnungskopie sowie eines unterschriebenen RMA-Formulars zu erfolgen. Andernfalls behalten wir uns vor eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.- zu erheben. Für Beschaffungsprodukte ist eine Rücksendung ausgeschlossen.
Die Anfrage ist per Einschreiben zu richten an:
SimplyHeat GmbH Abteilung RMA Einsiedlerplatz 15/1, A-1050 Wien
SimplyHeat behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. Produkte die sich nicht mehr in einwandfreiem Zustand befinden dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind ‘SimplyHeat’ vom Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden gilt folgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neugeräten 24 Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch ‘SimplyHeat’. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
6.2. Reklamationsmodus; Rücksendungen Der Vertragspartner ist verpflichtet, Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen ausschließlich unter Einhaltung des im folgenden angeführten Reklamations-Modus geltend zu machen: Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum sowie der Fehler die reklamierte Ware bei ‘SimplyHeat’/dem Servicepartner abzugeben oder frei Haus an ‘SimplyHeat’/den Servicepartner einzusenden. Im Fall der Einsendung eines reklamierten Produkts (Send-In-Service) trägt die Kosten für den Versand an ‘SimplyHeat’/den Servicepartner sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes oder einer Verzögerung beim Versand der Garantieberechtigte, weshalb der Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung empfohlen wird. Reklamierte Waren, bei denen der vereinbarte Modus nicht eingehalten wurde, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Stellt sich heraus, dass das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder dass die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 20,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Vorgenannte Abwicklungsvorschriften gelten für sämtliche Rücksendungen an ‘SimplyHeat’ oder an von ‘SimplyHeat’ beauftragten Drittfirmen, gleich aus welchem Grund die Rücksendung erfolgt.
6.3. Umfang der Gewährleistung Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird ‘SimplyHeat’ in erster Linie den Mangel beseitigen, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. Der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt dem Vertragspartner. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem vierundzwanzigsten (24) Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet. All diese Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
6.4. Gewährleistung für Verschleißteile und bei Zweckentfremdung Es wird darauf hingewiesen, dass für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach sechs (6) Monaten zurück, weshalb Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von sechs (6) Monaten ab Übergabe anerkannt werden. Aus denselben Gründen können Gewährleistungsansprüche, welche die Bildqualität von LCD- Displays betreffen, nach zwölf (12) Monaten ab Übergabe nicht mehr anerkannt werden.
6.5. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die
1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität ‘SimplyHeat’ nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat,
2) durch Veränderung des Produkts,
3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von ‘SimplyHeat’ oder von ‘SimplyHeat’ benannter Servicepartner,
4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an ‘SimplyHeat’ oder einen Servicepartner von ‘SimplyHeat’, oder
5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden.
6.6. Abtretung, Nutzungsvorteile Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt vom Vertrag hat der Vertragspartner ‘SimplyHeat’ ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.
6.7. Haftungsbegrenzung Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von ‘SimplyHeat’, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. – Beschränkungen gelten auch für den Regressanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher. Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben , für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.8).
6.8. Gewährleistung bei Händlern Veräußert der Vertragspartner die von ‘SimplyHeat’ erworbene Ware an einen Endabnehmer weiter, kann ‘SimplyHeat’ vorsehen – etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte – dass etwaige vom Endabnehmer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche von ‘SimplyHeat’ oder einem Servicepartner von ‘SimplyHeat’ namens und im Auftrag des Vertragspartners als dessen Erfüllungsgehilfe direkt mit dem Endabnehmer abgewickelt werden. Ein direkter Anspruch gegen ‘SimplyHeat’ entsteht dem Endabnehmer hierdurch nicht. Bei etwaigen von ‘SimplyHeat’ abgegebenen eigenständigen Garantiezusagen an den Endabnehmer, etwa in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte, handelt es sich um eine sog. eingeschränkte Produktgarantie, die unabhängig von den in diesem Punkt und den in den einzelnen Ländern gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen des Käufers besteht – beachte dazu die Bestimmungen im folgenden Pkt. 6.
6.9. Gewährleistung bei Programmierleistungen und Softwareprodukten Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Sofern ‘SimplyHeat’ für bestimmte Waren in einer dem Produkt beiliegenden Garantieerklärung unter bestimmten Voraussetzungen für einen festgelegten Garantiezeitraum die Freiheit von Material- oder Verarbeitungsfehlern garantiert, handelt es sich um eine eingeschränkte Produktgarantie, welche dem Käufer die in der Garantieerklärung festgehaltenen Rechte einräumt, welche aber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern/Konsumenten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht einschränkt. Die Garantieleistung kann nur in jenem Staat geltend gemacht werden, in welchem das Produkt zuerst an einen Endabnehmer verkauft wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche von ‘SimplyHeat’ im Rahmen einer eingeschränkten Produktgarantie eingeräumte Garantieansprüche ausschließlich unter den in der Garantiekarte sowie im folgenden angeführten Einschränkungen und Ausschlüssen bestehen:
a) Kein Garantieanspruch besteht
1) für Produkte, die durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität ‘SimplyHeat’ nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat 2) durch Veränderung des Produkts, 3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von ‘SimplyHeat’ oder von ‘SimplyHeat’ benannter Servicepartner, 4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an ‘SimplyHeat’ oder einen Servicepartner von ‘SimplyHeat’, oder 5) durch unsachgemäße Handhabung oder aufgrund mechanischer Belastung (wie z.B. durch fallen lassen, Schläge, hohen Druck oder Ähnlichem entstehen) 6) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden, sowie für Produkte, die ‘SimplyHeat’ von Vorlieferanten bezogen hat, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens unmittelbar bevorstand. Bei Akkus beträgt die Garantiefrist grundsätzlich sechs (6) Monate, bei LCD-Displays zwölf (12) Monate ab Übergabe. 7) für Produkte, die bereits geöffnet wurden
b) Garantieleistungen können ausschließlich entsprechend dem jeweils in der Garantiekarte festgelegten Modus – Bring-In-Service; Send-In-Service; etc. – in Anspruch genommen werden. Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen siehe Reklamationsmodus Pkt. 5.3 c) Erfolgt im Rahmen der eingeschränkten Produktgarantie innerhalb der vereinbarten Garantiefrist eine gerechtfertigte Mängelrüge wird ‘SimplyHeat’/der Servicepartner nach eigenem Ermessen die reklamierten Fehler beheben, die defekten Teile austauschen, oder eine Gutschrift über den Kaufpreis ausstellen – zur Höhe einer etwaig ausgestellten Gutschrift siehe oben beim Pkt. Gewährleistung. Die Garantiefrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Die Geltendmachung weitere Ansprüche durch den Käufer/Verbraucher, insbesondere Ansprüche aufgrund etwaiger im Rahmen der Garantieabwicklung aufgetretener Begleit- und Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche sind mit dem einfachen Nettowarenwert und mit einem maximalen Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 begrenzt. Eine Haftung für Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Daten oder Programmen und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen. Obige Haftungsbegrenzung gilt nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben, für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.8).
Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten. ‘SimplyHeat’ übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Weiters beschränkt sich die Haftung von ‘SimplyHeat’ bei Verletzung eventueller Warn- und Aufklärungspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, dass der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an diesen zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, ‘SimplyHeat’ schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser ‘SimplyHeat’ gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen ‘SimplyHeat’ bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software und Programm die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangen Geschäften) im Eigentum von ‘SimplyHeat’. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig, soweit dies nicht im regelmäßigen Geschäftsgang erfolgt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von gerichtlichen Schritten, zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Sachen der ‘SimplyHeat’ pfleglich zu behandeln. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen: Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für ‘SimplyHeat’. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich ‘SimplyHeat’ und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf ‘SimplyHeat’ übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt ‘SimplyHeat’ Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ‘SimplyHeat’ gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Veräußert der Vertragspartner den Liefergegenstand trotzdem, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der Forderungen der ‘SimplyHeat’ sicherungshalber ab und nimmt diese ihrerseits diese Abtretung hiermit an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware von ‘SimplyHeat’ nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an ‘SimplyHeat’ ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht ‘SimplyHeat’ ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. ‘SimplyHeat’ ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme dieser Sachen steht es im Ermessen von ‘SimplyHeat’, entweder die Sachen zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten dem Vertragspartner auf seine Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen. Zur Sicherung der Forderungen der ‘SimplyHeat’ und zwar auch zur Sicherung für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften steht der ‘SimplyHeat’ das Recht zu, die zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen, einschließlich der Forderungen aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, zurückzubehalten. Jedenfalls ist die ‘SimplyHeat’ nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.
Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge. ‘SimplyHeat’ ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern. Für den Fall des Verzuges von Nichtverbrauchern werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders lautet. Diesbezügliche anders lautende Vermerke auf Zahlungsbelegen oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Mitarbeiter von ‘SimplyHeat’ sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich Anderslautendes vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer- aufzurechnen, sofern diese nicht von ‘SimplyHeat’ ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an ‘SimplyHeat’ zurückzusenden, ansonsten ist der Vertragspartner verpflichtet, allfällig vorgeschriebene Abgaben zu bezahlen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. Der Vertragspartner hat bei Bezahlung dafür Sorge zu tragen, dass der Rechnungsbetrag in voller Höhe ohne Abzüge bei ‚SimplyHeat‘ einlangt. Insbesondere die Spesen einer Auslandsüberweisung sind in voller Höhe vom Vertragspartner zu übernehmen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Lesen Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommenden Bestimmung zu schließen. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Wien, wobei ‘SimplyHeat’ jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.